AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsstellen unterfertigten Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers und ÖNORMEN gelten nur, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Kostenvoranschläge:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Sämtliche technische und kaufmännische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmer. Kostenvoranschläge beinhalten nicht die Kosten für Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitungen, Schuttabfuhr, Fracht und Transport sowie für sonstige im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich angeführte Leistungen.

Angebote:

Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich.

Auftragsbestätigungen und Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes sind Energie und Wasser vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Die Vornahme von Änderungen in technischen Belangen bleibt dem Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.

Leistungsfristen und Termine:

Die vom Auftragnehmer angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Hierdurch entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

Verrechnung:

Der Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen des Auftragnehmers verrechnet. Dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reise und Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dergleichen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen, oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch notwendige Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.

Übernahme:

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Bleibt der Auftraggeber der Übergabe fern, gilt die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt. Eine Inbetriebnahme im Unternehmen des Auftraggebers gilt als erfolgte Übernahme.

Versand:

Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur über Anordnung des Auftraggebers auf dessen Kosten abgeschlossen.

Preise:

Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung die Kostenfaktoren wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl. des Auftragnehmers, gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Auftraggebers. Pauschalpreiszusagen werden nicht mündlich gegeben und haben nur in schriftlicher Form verbindliche Wirkung.

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers geltend zu machen und diesen hiervon unverzüglich zu verständigen.

Zahlungen:

Der Auftragnehmer ist berechtigt vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen zu verlangen. Nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung hat der Auftraggeber über Verlangen des Auftragnehmers Teilzahlung zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Lieferungen unzulässig und ausgeschlossen.

Zahlungsverzug:

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ebenso berechtigt, die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet Ihrer sonstigen Rechte, die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren und dgl. „ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist“ zurückzunehmen oder vom Vertrag zur Gänze bzw. zum Teil zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktrittes steht dem Auftraggeber eine Abstandsgebühr zu.

Rücktrittsrecht des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer ist auch dann, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden, berechtigt, die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung durch den Auftraggeber vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

Beschränkung des Leistungsumfangs (Leistungsbeschreibung):

Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Risse und Brüche von bestehenden Rohrleitungen, Armaturen und Geräten als Folge nicht erkennbare Spannungen oder Materialfehler möglich. Die Demontage festgefressener oder eingerosteter Teile kann Schäden verursachen. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist.

Gewährleistung:

Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutz Gesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Der Auftragnehmer leistet nur dem seine Zahlungsverpflichtungen erfüllenden Auftraggeber gegenüber Gewähr und zwar insoweit als innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Übergabe, mangelhafte Teile instandgesetzt oder ersetzt werden. Doch endet die Gewährleistung jedenfalls unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Leistung und Übergabe mit Ablauf eines Jahres nach dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Leistungstermin, wenn dieser in der Folge ohne Verschulden des Auftragnehmers hinausgeschoben worden ist. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Auftraggebers wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren zur Mangelbehebung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die zur Mängelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien sind vom Auftraggeber unentgeltlich beizustellen. Treten Mängel an Isolierungen, Pumpen, Motoren, Ventilatoren und Steuerapparaten sowie bei sonstigen Lieferungen außerhalb des Maschinen Teiles auf, haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als das entsprechende Lieferwerk dem Auftragnehmer gegenüber Gewähr leistet. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn Mängel nicht sofort nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden oder wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind.

Kältemittel und Öle sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für verschuldete Schäden nur insoweit, als ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist. Alle sonstigen Ersatzansprüche, insbesondere solcher aus Folgeschäden und Warenverderb, des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist Mödling. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Streitigkeiten ist Mödling.